2. Juni 2020

Versammlungsfreiheit

Von nst5

Aufgrund der Corona-Krise werden Rechte eingeschränkt, die wir normalerweise selbstverständlich in Anspruch nehmen. Dazu gehört die Versammlungsfreiheit. Was genau ist darunter zu verstehen?

Wie wird Versammlungsfreiheit definiert?
Definitionen der Versammlungsfreiheit lesen sich einfach. So heißt es etwa in Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.“ In vielen europäischen Verfassungen ist der Wortlaut sehr ähnlich.

Was genau wird durch dieses Grundrecht gewährleistet?
Das hängt vom Begriff „Versammlung“ ab, der eine Zusammenkunft mehrerer Menschen an einem Ort zu einem gemeinsamen Zweck voraussetzt. Durch die Gemeinsamkeit unterscheidet sich die Versammlung von einer bloßen Ansammlung, in der jeder einen individuellen Zweck verfolgt. Ein gemeinsamer Zweck setzt hingegen voraus, dass die Personen einander zur Zweckverfolgung brauchen. Wenn also drei Personen an einer Haltstelle auf den Bus warten, verfolgen sie keinen gemeinsamen Zweck, weil sie sich gegenseitig nicht brauchen, um denselben Bus zu nehmen. Mehrere Kunden, die sich gleichzeitig in einem Supermarkt aufhalten, verfolgen zwar alle den Zweck einzukaufen, bilden damit aber keine Versammlung, sondern lediglich eine Ansammlung. Bei dem gemeinsamen Zweck muss es sich außerdem um eine Meinungskundgabe, etwa zu politisch-öffentlichen Angelegenheiten, handeln. Derartige Versammlungen – wie Demonstrationen zum Klimaschutz – dürfen in Zeiten der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden.

Werden neben der Versammlungsfreiheit noch andere Grundrechte eingeschränkt?
Ja, die Ausgangs-, Kontaktsperren und Quarantänemaßnahmen schränken z.B. auch das Grundrecht auf Freiheit der Person oder auf freie Religionsausübung ein. In jedem Fall stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung derartiger Grundrechtseingriffe. Dazu braucht es eine Rechtsgrundlage. Geht es wie in der Corona-Krise um Maßnahmen, die die Ausbreitung von Krankheiten verhindern, stellt das in Deutschland bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz 1) eine solche Rechtsgrundlage dar.

Wie ist das zu bewerten?
Allein die Verhinderung der Ausbreitung eines Virus rechtfertigt nicht jeden Eingriff in Grundrechte. Es muss immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt sein. Es muss also abgewogen werden zwischen der Einschränkung von Freiheiten auf der einen und dem Schutz eines höheren Ziels auf der anderen Seite – im aktuellen Fall dem Schutz des Lebens und der Gesundheit.
Ob diese Abwägung in Zeiten der Corona-Krise immer in richtiger Weise geschieht, wird teilweise in Zweifel gezogen. Kann das Infektionsschutzgesetz grundrechtseinschränkende Maßnahmen auch gegenüber Gesunden oder wochenlange Einschränkungen der Bewegungsfreiheit rechtfertigen? Die Schwierigkeit besteht darin, dass zu dem Zeitpunkt, an dem Entscheidungen getroffen werden müssen, deren Folgen und die weitere Entwicklung kaum abschätzbar sind. Umso wichtiger ist es, Absicherungen vorzusehen und Mechanismen einzubauen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, beispielsweise indem man die Maßnahmen befristet, regelmäßig überprüft und eventuell anpasst.
Gaudia Drochner

1) In Österreich und der Schweiz jeweils das Epidemiegesetz

(Erschienen in der gedruckten Neuen Stadt, Mai/Juni 2020)
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